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Bei Ferienjobs oder Schnupperlehre auf Jugendarbeitsschutz achten

erstellt von Jack Hauswald zuletzt verändert: 16.07.2009 10:42

„Die Sonne strahlt, das Freibad ruft – und die Schulferien sind nicht mehr weit. Doch nicht jede Schülerin und jeden Schüler in Bayern erwarten nun Wochen purer Erholung.....

...Viele Kinder und Jugendliche nutzen die freie Zeit und bessern ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf oder gewinnen in einer selbst ‚organisierten’ Schnupperlehre erste Einblicke ins Berufsleben. Dieses Engagement begrüße ich sehr! Ich bin mir sicher, dass ihnen die gewonnenen Erfahrungen später auch beruflich zugute kommen. Das Hereinschmecken in die Arbeitswelt schafft in jedem Fall einen Zugewinn an sozialen Kompetenzen und Lebenserfahrung. Klar sein muss aber auch: Eltern sollten darauf achten, dass ihre Lieben es hier nicht übertreiben, Mit demJugendarbeitsschutzgesetz schützen wir Kinder und Jugendliche daher vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer oder zu gefährlich sind“, so Bayerns Familien- und Arbeitsministerin Christine Haderthauer in München.

Ab einem Alter von 15 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler bis zu vier Wochen lang in den Ferien arbeiten, solange sie noch der neunjährigen Vollzeitschulpflicht unterliegen. In diesen vier Wochen können sie auch eine selbst „organisierte“ Schnupperlehre absolvieren. Ferienarbeit ist acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr erlaubt. Am Wochenende darf nur ausnahmsweise gearbeitet werden, beispiels- weise beim Kellnern, bei Sportveranstaltungen oder in landwirtschaftlichen Betrieben. Die Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern ab 13 Jahre ist auf bestimmte Freizeitjobs beschränkt, dafür aber das ganze Jahr zulässig: zwei Stunden täglich Austragen von Zeitungen oder Babysitten bzw. drei Stunden am Tag Erntearbeit in landwirtschaftlichen Familien-betrieben. Eine selbst „organisierte“ Schnupper- lehre in den Ferien ist in diesem Alter noch nicht möglich. Zulässig ist nur das Betriebspraktikum, das die Schulen während der Unterrichtszeit durchführen.

Weitere Informationen sind der Broschüre „Jugendarbeitsschutzgesetz“ unter http://www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/sozial/kinder.htm zu entnehmen.

 

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