KfW- CO2-Gebäudesanierungsprogramm
KfW- CO2-Gebäudesanierungsprogramm
Neue Förderkomponenten im Gebäudesanierungsprogramm des Bundes
Die neuen Förderkomponenten betreffen folgende Maßnahmen:
- In den Maßnahmepaketen 0 bis 4 wird zusätzlich die energetische Sanierung eines Gebäudes zum Niedrigenergiehaus im Bestand (Neubau-Niveau nach Energieeinsparverordnung) mit einem zinsgünstigen Darlehen und einem Teilschulderlass in Höhe von 20% des Darlehens gefördert.
- Der Austausch von Altheizungen als Einzelmaßnahme wird als neues Maßnahmenpaket 5 ins Programm aufgenommen.
- Die Errichtung oder der Ersterwerb von KfW-Energiesparhäusern 40 (Jahresprimärenergiebedarf nicht mehr als 40 kWh/m²) einschließlich Passivhäuser werden als neues Maßnahmenpaket 6 gefördert.
- Im bereits bestehenden Maßnahmepaket 4 werden künftig auch Maßnahmen gefördert, mit denen eine CO2-Einsparung von mindestens 30 oder 35 kg/m2 Gebäudenutzfläche und Jahr erreicht wird. Dies ist von einem Sachverständigen nachzuweisen. Hierbei erfolgt die Förderung mit geringeren Kredithöchstbeträgen.
Ein Teilschulderlass in Höhe von 20% der Darlehenssumme ist nur in den Maßnahmepaketen 0 bis 4 möglich.
Es werden bis zu 100% der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (Architekt, Energiesparberatung) gefördert. Es gelten jedoch Förderhöchstbeträge. Eine Kumulierung der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln und der Investitionszulage ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Das Maßnahmepaket 5 kann nicht mit anderen Maßnahmepaketen kombiniert werden.
Bei der Beantrageung eines Passivhauses hat ein Sachverständiger zu bestätigen, dass der nach dem Passivhaus Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 berechnete Jahresprimärenergiebedarf nicht mehr als 40 kWh je m2 Gebäudenutzfläche und der Jahres Heizwärmebedarf nicht mehr als 15 kWh je m2 Wohnfläche beträgt. Bei der Beantragung des KfW-Energiesparhauses 40 ist ebenfalls eine Bestätigung eines Sachverständigen erforderlich, dass der Jahres-Primärenergiebedarf nach der Energieeinsparverordnung nicht mehr als 40 kWh/m2 Gebäudenutzfläche beträgt.
Anträge können über die Hausbank gestellt werden.
Zielgruppe Antragsberechtigt sind Träger von Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten und vermieteten Wohngebäuden (z.B. Privatpersonen, Wohnungsunternehmen oder -genossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts).
Beschreibung
Gefördert werden Mit den Maßnahmenpaketen 0 bis 4 Investitionen in Wohngebäuden, die im Jahr 1978 oder vorher fertiggestellt worden sind:
Maßnahmenpaket 0 - Wärmedämmung der Außenwände und - Wärmedämmung des Daches und - Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume und - Erneuerung der Fenster.
Maßnahmenpaket 1 - Austausch der Heizung und - Wärmedämmung des Daches und - Wärmedämmung der Außenwände.
Maßnahmenpaket 2 - Austausch der Heizung und - Wärmedämmung des Daches und - Wärmedämmung der Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume und - Erneuerung der Fenster.
Maßnahmenpaket 3 - Austausch der Heizung und - Umstellung des Heizenergieträgers und - Erneuerung der Fenster. Es gelten technische Mindestanforderungen.
4. Maßnahmenpaket - Kombinationen außerhalb der Pakete 0 bis 3. Abweichende Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen oder Maßnahmen mit abweichenden technischen Spezifikationen können gefördert werden, wenn der Darlehensnehmer durch Bestätigung eines als Energieberater zugelassenen Ingenieur nachweist, dass mit den Maßnahmen eine CO2-Einsparung von mindestens 40 kg/m2 Gebäudenutzfläche AN und Jahr erreicht wird. Bei einer CO2-Einsparung von mind. 30 kg oder mind. 35 kg/m2 Gebäudenutzfläche und Jahr ist eine Förderung mit einem geringeren Kredithöchstbetrag möglich. Als abweichende Maßnahmen kommen u.a. auch in Betracht: Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen, Erdwärmetauscher, Transparente Wärmedämmung, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Nutzung erneuerbarer Energien'sowie Brennstoffzellen.
In den bereits bestehenden Maßnahmenpaketen 0 bis 4 wird zusätzlich das Erreichen des Niedrigenergiehausniveau im Bestand mit einem Teilschulderlass in Höhe von 20 % des KfW-Darlehens gefördert.
5. Maßnahmenpaket - Austausch von Altheizungen
6. Maßnahmenpaket - Errichtung oder Ersterwerb von KfW-Energiesparhäusern 40 einschließlich Passivhäuser
Die Förderung erfolgt in Form eines Darlehens: Die maximale Kreditlaufzeit beträgt entweder bis zu 20 Jahre bei max. 3 tilgungsfreien Anlaufjahren oder bis zu 30 Jahre bei max. 5 tilgungsfreien Anlaufjahren.
Das Darlehen wird zu dem am Tag der Zusage geltenden Programmzinssatz zugesagt. Sofern bei Antragseingang bei der KfW ein günstigerer Zinssatz gilt, kommt dieser günstigere Zinssatz zur Anwendung. Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit ist der Zinssatz fest für die gesamte Kreditlaufzeit. Bei Krediten mit längerer Laufzeit wird der Zinssatz nach 10 Jahren neu festgelegt. Kredite bis zu 100.000,- EUR sind in einer Summe, max. jedoch in vier Teilbeträgen, frühestens nach Baubeginn abzurufen. Kredite von mehr als 100.000,- EUR werden nach Vorhabensfortschritt ausgezahlt. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahren ist in vierteljährigen Annuitäten zu tilgen.
Zinssätze für die Maßnahmenpakete 0 bis 5: - Laufzeit 20/3: 2,05 % (nominal) und 2,07 % (effektiv) p.a. für 10 Jahre - Laufzeit 30/5: 2,35 % (nominal) und 2,37 % (effektiv) p.a. für 10 Jahre Zinssätze für das Maßnahmenpaket 6: - Laufzeit 20/3: 3,05 % (nominal) und 3,09 % (effektiv) p.a. für 10 Jahre - Laufzeit 30/5: 3,35 % (nominal) und 3,39 % (effektiv) p.a. für 10 Jahre (Stand 01.09.2003)
Kumulation Eine Kombination/Kumulierung der KfW - Darlehen mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) und der Investitionszulage ist möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Maßnahmenpaket 5 kann nicht mit den anderen Maßnahmenpaketen kombiniert werden.
Adressen Informationsstelle Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Postfach 11 11 41 D - 60325 Frankfurt fon: 01801 / 33 55 77 Infohotline fax: 069 / 74 31-6 43 55 iz@kfw.de http://www.kfw.de
Antragsstelle für private Antragsteller: örtliche Kreditinstitute
Antragsstelle für öffentlich-rechtliche Antragsteller: Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)


