Wichtige Rechts- und Steueränderungen zum Jahreswechsel 2012
Auf die zu Beginn des neuen Jahres in Kraft tretenden neuen Rechts- und Steuerregelungen weist die IHK Berlin hin.
IHK-Tipp zum Jahreswechsel
Wichtige Rechts- und Steueränderungen zum Jahreswechsel 2012
IHK Berlin Fasanenstraße 85
Schlagworte
Neujahr Jahr Gesetz Industrie- und Handelskammern Vorschriften
Eine der wichtigsten Änderungen für exportierende Unternehmen ist die Einführung der sogenannten „Gelangensbestätigung“ für Lieferungen in die EU. Das Gelangen, also die Lieferung von Waren in einen anderen Mit-gliedsstaat der EU, muss künftig durch ein Doppel der Rechnung und spätestens ab 1. März 2012 zusätzlich durch eine entsprechende Bestätigung des Abnehmers nachgewiesen werden.
Dagegen sind Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Elektronische Rechnungen können nun ohne besondere elektronische Signatur versandt werden. Ebenso kann der Empfänger künftig auf umfangreiche Prüfungsverfahren für die Rechnungskontrolle verzichten. Es reicht, wenn er die Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts überprüft.
Für begünstigte Investitionen nach dem Investitionszulagengesetz 2010, die nach dem 31. Dezember 2011 getätigt werden, sinkt der Fördersatz der Investitionszulage. Wer dennoch die höhere Investitionszulage erlangen möchte, sollte entsprechende Investitionen vor dem 1. Januar 2012 erledigen. Entscheidend ist dabei die Bestellung bzw. der Abschluss des notariellen Kaufvertrages.
Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde auf den 1. Januar 2013 verschoben. Unabhängig von der zeitlichen Verschiebung haben Arbeitnehmer von der Finanzver-waltung ein Schreiben mit ihren zum 1. Januar 2012 gültigen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhalten, die auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen sind.
Zum Ende des Kalenderjahres empfiehlt sich für Unternehmen die Prüfung, ob der Rahmen für steuerfreie oder steuerbegünstigte Zuwendungen an Arbeitnehmer noch ausgeschöpft werden kann und soll. Dies kann entweder durch zusätzliche Lohnzahlungen oder durch Gehaltsumwandlungen z.B. zur betrieblichen Altersversorgung geschehen.
Alle IHK Informationen hier auf einen Blick:
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Änderung der Insolvenzordnung durch das Gesetz voraussichtlich | Der Gesetzentwurf sieht Erleichterungen für Unternehmenssanierungen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, den Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens und die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung vor. | |
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz) voraussichtlich | Die außergerichtliche Streitbeilegung soll gestärkt werden und eine gesetzliche Grundlage erhalten. Dazu wird, neben Änderungen an bestehenden Gesetzen, ein Mediationsgesetz geschaffen. Die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens soll gestärkt und die Durchsetzung geschlossener Vereinbarungen verbessert werden. Daneben sollen gewisse Mindestanforderungen an die Qualifikation von Mediatoren gestellt werden. | |
§ 34 f Gewerbeordnung voraussichtlich | Im neuen § 34 f GewO werden die Zulassungs- und Berufszugangsvoraussetzungen für Finanzanlagenvermittler festgeschrieben. Der erfolgreiche Antrag auf Erlaubnis setzt voraus: Sachkundenachweis (neu einzurichtende IHK-Prüfung); Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder ersatzweise Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung; geordnete Vermögensverhältnisse; persönliche Zuverlässigkeit. Wurde die Erlaubnis erteilt und die Gewerbeanmeldung vorgenommen, so muss der Gewerbetreibende die Registrierung bei der für ihn zuständigen IHK vornehmen. Das Nähere wie z. B. die Ausgestaltung der Sachkundeprüfung wid in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt. | |
Verbraucherinformationsgesetz voraussichtlich | Der Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) sieht eine Pflicht der Behörden vor, die Öffentlichkeit im Internet über Verfahren gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz zu informieren. Außerdem soll der Anwendungsbereich des VIG auf alle Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz ausgedehnt werden. | |
Geldwäschegesetz (neue voraussichtlich im 1. Quartal 2012 | Der Gesetzentwurf enthält höhere Anforderungen, die die Unternehmen im Rahmen der Geldwäscheprävention zukünftig erfüllen müssen. Unter anderem gehören dazu eine stärkere Schulungspflicht für Mitarbeiter, eine Überprüfung der Mitarbeiter und die Ernennung eines Geldwäschebeauftragten - auch für Unternehmen im Nichtfinanzdienstleistungsbereich (z. B. Immobilienmakler, Juweliere, Händler, Spediteure etc.) Dok.-Nr. 86410 | |
Gesetz zur Verbesserung der voraussichtlich | Die Novelle soll den Vermittlern vor Ort mehr Freiheiten für eine passgenaue Förderung geben, den Budgetgedanken stärken, Mitnahmeeffekte verhindern und angesichts der guten Konjunktur für Arbeitsuchende den Weg in Beschäftigung beschleunigen. Darüber hinaus werden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung als auch Eingliederungsleistungen gekürzt (SGB III,SGB II). Zum Gesetzesentwurf: http://www.bmas.de | |
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im voraussichtlich | Durch die Neuregelung wird erreicht, dass künftig für Anerkennungssuchende, Arbeitgeber und Betriebe nachvollziehbare und bundesweit möglichst einheitliche Bewertungen zu ausländischen Berufsabschlüssen zur Verfügung stehen. Pressemitteilung der Bundesregierung vom 30. September 2011. Dok.-Nr. 83828 | |
Gesetz zur Einführung der 1. Januar 2012 | Das Familienpflegezeitgesetz bietet die Möglichkeit, den Beruf und die Pflege naher Angehörige miteinander zu vereinbaren. Beschäftigte haben die Möglichkeit ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Der Bruttolohn wird in dieser Zeit nur zu einem gewissen Anteil gekürzt. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegezeit muss der Beschäftigte voll arbeiten, bekommt aber erst wieder das "volle" Gehalt, wenn das Zeitkonto ausgeglichen ist. (Pressemitteilung der Bundesregierung vom 20. Oktober 2011) | |
2. Reform des Vergaberechts voraussichtlich | Neue EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren: - Bauaufträge 5 000 000 Euro - Lieferverträge/ Dienstleistungen 200 000 Euro - Lieferverträge/ Dienstleistung Sektoren 400 000 Euro - Aufträge Bundeseinrichtungen 130 000 Euro Darüber hinaus erfolgt eine stärkere Berücksichtigung von Umweltschutzaspekten und sozialen Gesichtspunkten im Vergaberecht. | |
Beiträge zur Gesetzlichen 1. Januar 2012 | Auf Grund steigender Beschäftigung und einer guten Einnahmesituation werden die Beiträge zur GRV von aktuell 19,9 Prozent um 0,3 Prozent auf dann 19,6 Prozent abgesenkt. Die bereits angekündigte Erhöhung der Beiträge zur Gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,1 Prozent erfolgt erst zum 1.1.2013. | |
Änderung des Beherbergungsstatistik- und Handelsstatistikgesetzes 1. Januar 2012 | Um die Belastung der Unternehmen in der Beherbergungs- und Handelsbranche durch Berichtspflichten zu verringern und zugleich eine hohe Qualität der statistischen Berichte zur wirtschaftlichen Entwicklung zu gewährleisten, treten mit Jahresbeginn 2012 die folgenden Änderungen in Kraft: Die wichtigste Änderung betrifft die Aufnahme eines neuen Merkmals „Zimmerauslastung“ für Hotelbetriebe mit 25 und mehr Gästezimmern. Gleichzeitig entlastet das Gesetz kleinere Betriebe, indem es die Auskunftspflicht auf Betriebe mit 10 und mehr Betten anhebt. Bisher lag die Schwelle bei 9 Betten. Im Bereich Handelsstatistik werden kleine und mittelgroße Unternehmen von Berichtspflichten entlastet. Durch die Nutzung von Daten aus Verwaltungsregistern kann die Anzahl der befragten Unternehmen um etwa die Hälfte reduziert werden, ohne die Datenqualität zu beeinträchtigen. Deshalb werden die Grenzen für die statistische Berichtspflicht im Kfz-Handel auf 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 Beschäftigte und im Großhandel auf 20 Mio. Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 Beschäftigte angehoben. |
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E-Bilanz gem. § 5b EStG Grundsätzlich | Zwingend ab 2013 müssen bilanzierende Unternehmen ihre Bilanz in elektronischer Form abgeben. Elektronisch zu übermitteln sind die Handelsbilanz, die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung sowie die steuerrechtliche Überleitungsrechnung beziehungsweise die Steuerbilanz im XBRL-Format. (Bundesministerium der Finanzen, Rundschreiben vom 28.9.2011 - IV C 6 - S 2133 b/11/10009 | |
Steuervereinfachungsgesetz Grundsätzlich | Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung oder -unterbrechung gemäß § 16 Abs. 3 b EStG: Der Betrieb gilt grundsätzlich so lange als fortgeführt (d.h. Einkünfte aus Gewerbebetrieb), bis der Steuerpflichtige eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt. Diese Erklärung kann bis zu drei Monate rückwirkend abgegeben werden. Werden dem Finanzamt Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind (Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen), gilt der Betrieb ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens als aufgegeben. Einführung einer Bagatellgrenze für verbindliche Auskünfte gemäß § 89 AO: • Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 Euro, fallen keine Gebühren an. • Wenn der Gegenstandswert nicht ermittelt werden kann und die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden beträgt, werden ebenso keine Gebühren erhoben. | |
Steuervereinfachungsgesetz Umsatzsteuerrecht | Elektronische Rechnungsstellung gem. § 14 UStG: • Während bisher zur umsatzsteuerlichen Anerkennung elektronisch übermittelter Rechnungen eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein Verfahren über den elektronischen Datenaustausch notwendig waren, ist es künftig dem Unternehmer überlassen, ein eigenes technisches Verfahren auszuwählen oder zu entwickeln, mit dem eine Rechnung elektronisch übermittelt werden kann. Der Unternehmer hat künftig die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung innerhalb seiner selbst gewählten technischen Lösung zu garantieren. • Als Art der Übermittlung kommt beispielsweise eine E-Mail mit oder ohne PDF- oder Textanhang in Betracht. • Jedoch gilt auch weiterhin, dass der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung einer Rechnung zustimmen muss. Erweiterung der Umsatzsteuernachschau: • Das Finanzamt darf im Wege der Umsatzsteuernachschau künftig auf die EDV des Steuerpflichtigen zugreifen, ohne dies vorher angekündigt zu haben. | |
Gesetz zur Umsetzung der 1. Januar 2012 | Änderung und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens: • Ablösung der einführenden Vorschriften zur Bildung und Anwendung der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) durch die Regelungen für das dauerhafte Verfahren. (§§ 38b, 39 ff. EStG) • Suspendierung der sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), da diese nicht in Einklang mit den europarechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen steht, weil sie den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerrt. Das deutsche Unternehmensteuerrecht lässt keine generelle Möglichkeit der Verlustverrechnung zu, sobald ein maßgeblicher Wechsel in der Eigentümerstruktur vollzogen wird Die Sanierungsklausel ermöglicht wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen trotz eines Eigentümerwechsels, Verluste gegen zukünftige Gewinne zu verrechnen. (§ 34 Abs. 7c KStG) | |
Lohnsteuerermäßigungs verfahren 1. Januar 2013 | Die für den 01.01.2012 geplante Einführung wird sich auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens um ein Jahr auf den 01.01.2013 verschieben. Weitere Informationen finden Sie auf der IHK-Webseite unter Dok.-Nr. 89445. | |
Sozialversicherungsgrößen Voraussichtlich | Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. | |
Sachbezugswerte 2012 1. Januar 2012 | Die Werte für die Sachbezüge werden für das Jahr 2012 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung erneut angepasst. Die Werte wurden erneut nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus angepasst, um eine weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Der Wert für ein Mittag- oder Abendessen wird auf 2,87 EUR angehoben. Der Monatswert für die Verpflegung wird auf 219 EUR erhöht. | |
Drittes Gesetz zur Änderung 1. Januar 2012 | Dauerhafte Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung auf 500.000 €. | |
Zweite Verordnung zur Änderung 1. Januar 2012 (teilweise Übergangsregelung bis zum 31. März 2012) | Umwandlung der Soll-Vorschriften in Muss-Bestimmungen Vorsteuerberichtigung: |


