Schufa auch bei bestrittenen Forderungen
Banken dürfen auch bei bestrittenen Forderungen der Schufa Mitteilung machen.
Auch bei bestrittenen Forderungen dürfen die Banken der Schufa Mitteilung machen. Das folgt aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. Die Bank hatte eine Kontokorrentforderung. Der Kläger bestritt die ordnungsgemäße Abrechnung der Zinsen. 10.000 wolle er aber freiwillig zahlen. Als diese Zahlung ausblieb, gab die Bank eine Negativmeldung an die Schufa ab. Zu Recht, so das OLG. Die dagegen gerichtete Klage des Bankkunden wies es ab (Az. 23 U 155/03).
Die Begründung: Bestritten habe der Kläger hier lediglich einen Teilbetrag, nämlich allein die Höhe der Zinsforderung. Es wurde ihm auch angekreidet, sich dann nicht an den eigenen Zahlungsvorschlag gehalten zu haben. Das sei rechtsmissbräuchlich. Zudem sei der Betrag von 10.000 nicht gerade gering. Die Übermittlung so genannter harter Negativmerkmale - etwa Zahlungsausfälle - ist nicht zu verhindern. Ansonsten kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an. Ungereimtheiten helfen der Bank. Vermeiden Sie deshalb Zahlungsankündigungen, die Sie dann doch nicht einhalten können oder wollen. Bei ernsthaften Zweifeln an einer Forderung bestreiten Sie diese komplett und nicht halbherzig.


