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Handelshemmnis durch Gelangensbestätigung

erstellt von Jack Hauswald zuletzt verändert: 12.01.2012 19:43

Seit Januar 2012 gelten für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen neue Nachweispflichten.

Handelshemmnis durch Gelangensbestätigung

DIHK-Thema der Woche

Handelshemmnis durch Gelangensbestätigung

DIHK | Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
Breite Straße 29

DE 10178 Berlin

Schlagworte

Recht Deutscher Industrie- und Handelskammertag Handel Außenhandel Vorschriften DIHK

Für Warenlieferungen ins EU-Ausland wurden alle bislang geltenden Nachweismöglichkeiten durch das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit den Ländern per Rechtsverordnung abgeschafft und durch einen einzigen Beleg ersetzt, die sogenannte Gelangensbestätigung. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung des Abnehmers, dass er die Ware an einem bestimmten Tag und Ort erhalten hat. Klingt einfach, führt aber zu Schwierigkeiten für die Unternehmen und erschwert den EU-Binnenhandel.

Kaum Einfluss des Exporteurs auf Abnehmerunterschrift
Die Gelangensbestätigung ist als solche im Ausland häufig unbekannt. Die Unternehmen fürchten, dass der Abnehmer sie deswegen vielfach zunächst nicht unterschreiben wird. Zudem könnte es passieren, dass der Empfang der Ware von einer anderen Person als dem Abnehmer quittiert wird und die Finanzverwaltung diese Unterschrift nicht als Gelangensbestätigung anerkennt. Verstärkt wird das Problem dadurch, dass es das Muster lediglich in deutscher, englischer und französischer Sprache gibt. Ob ein tschechischer, estnischer oder portugiesischer Abnehmer eine Bescheinigung in einer dieser Sprachen unterschreibt, ist nicht sicher. Und bei der Vielzahl von deutschen Warensendungen ins EU-Ausland wäre es für den liefernden Unternehmer ein erheblicher Aufwand, sicherzustellen, dass alle Abnehmer die Gelangensbestätigung korrekt ausfüllen.

Reihengeschäfte unpraktikabel

Noch größere Probleme ergeben sich bei sog. Reihengeschäften: Liefert etwa ein deutscher Unternehmer im Auftrag seines russischen Kunden eine Ware per Spedition an dessen Abnehmer nach Belgien, stellt sich die Frage, wer die Gelangensbestätigung unterschreiben muss. Abnehmer des deutschen Unternehmens ist der Russe. Der kann jedoch nicht bestätigen, ob und wann die Ware tatsächlich in Belgien angekommen ist. Zwischen dem deutschen Unternehmer und dem belgischen Endkunden bestehen aber keine vertraglichen Beziehungen. In diesen Fällen würde die Rückkehr zur bisherigen Spediteurbescheinigung, bei der der beauftragte Spediteur bestätigt, wann er seine Ware bei wem abgeliefert hat, Abhilfe schaffen. Denn hierauf hat der die Spedition beauftragende Lieferer direkten Einfluss.

Weitere Nachweise wieder ermöglichen!
Angesichts der Schwierigkeiten der Unternehmen hat die Finanzverwaltung nun eine dreimonatige „Galgenfrist“ gewährt: Bei Lieferungen bis Ende März 2012 hat der Nachweis anhand der Spediteurbescheinigung keine negativen Auswirkungen. Der DIHK fordert jedoch, dass auch darüber hinaus ein Nachweis durch die Spediteurbescheinigung und weitere bislang zugelassene Belege möglich sein soll. Um Rechtssicherheit zu schaffen, müssen Bund und Länder die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wieder ändern. Andernfalls wird der EU-Binnenmarkt, der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll, für deutsche Unternehmen mit neuen, vermeidbaren Hürden belastet.
 

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