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Zu den Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros

erstellt von admin zuletzt verändert: 07.01.2009 06:56

Um seine offenen Forderungen beizutreiben hat der Gläubiger normalerweise drei Möglichkeiten.

Zu den Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros

1. Der Gläubiger versucht es selbst. Hier kann er lediglich eine geringe Mahnkostenpauschale für seinen Aufwand ansetzen. Dauert der Vorgang länger und sind zum Beispiel Gespräche, Telefonate etc. notwendig kann dieser Aufwand nicht direkt an den Schuldner weitergegeben werden. Der Aufwand verbleibt in der Regel beim Gläubiger selbst.

2. Der Gläubiger wendet sich an einen Rechtsanwalt Rechtsanwälte müssen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bezahlt werden. Hier gelten starre Sätze, die sich an der Höhe der Forderung orientieren. Vergütungen sind nicht frei verhandelbar, sondern sie sind gesetzlich festgelegt. Jeder Brief verursacht hier Kosten, die sich aus dem RVG ergeben, selbst wenn am Ende der Schuldner zahlt, kann der Rechtsanwalt eine Hebegebühr berechnen, die er dafür erhält, dass er das Geld auf sein Konto einzahlen lässt und es von seinem Konto auf das des Gläubigers überweist. Die Leistungen des Rechtsanwalts richten sich in der Regel darauf aus, was zur gerichtlichen Geltendmachung bzw. Durchsetzung notwendig ist. Über ein Instrumentarium zur außergerichtlichen Beitreibung verfügen nach meiner Erfahrung nur wenige Rechtsanwälte. Vorteil: Forderung wird rechtlich geprüft und ggf. gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt. Nachteil: Starrer Kostenrahmen, Leistungen in Hinblick auf den Inkassoerfolg sind fast ausschließlich auf juristische Aspekte gerichtet.

  1. Es wird ein Inkassobüro beauftragt

Vorbemerkung: Inkassobüros sind Gewerbebetriebe. Daher können sie in Leistung und Preis flexibel sein. Viele Gläubiger scheuen aufgrund von Informationsmangel den Weg zum Inkassobüro. Es wird befürchtet, dass pauschal ein nicht nachvollziehbarer Betrag für eine nicht abrechenbare Leistung gezahlt wird, auf den man am Ende sitzen bleibt. Dabei kann der Gläubiger nach einigen Vorüberlegungen, die seine offenen Forderungen betreffen, durchaus über ein Inkassobüro ein nahezu maßgeschneidertes Leistungspaket erhalten und sein Kostenrisiko gering halten. Die Vorüberlegungen sollten solche Punkte beinhalten, ob es laufend zu offenen Forderungen kommt oder nur sporadisch bzw. ob es nur um einzelne dafür aber hohe Forderungen geht. In die Überlegungen sollte mit einbezogen werden, ob es sich um geringe Beträge handelt oder um hohe Beträge und in welcher Stückzahl periodisch offene Forderungen entstehen. Diese Faktoren haben Einfluss auf den Preis der Inkassodienstleistungen. Ebenso kann der Gläubiger bei älteren, bereits titulierten Forderungen, die Gerichtsvollziehern schon mehrmals erfolglos zur Vollstreckung übergeben wurden, hierauf spezialisierte Inkassobüros, wie das Inkassobüro „Elephas“ e.K., entsprechend nachfragen. Auf dem Markt existieren verschiedene Vergütungsmodelle. Es würde zu weit führen, hier detailliert darauf einzugehen. Wichtig ist zu wissen, dass Inkassokosten vom Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen sind; unter bestimmten Voraussetzungen sehen das auch immer mehr Gerichte auch dann so, wenn die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden muss. Die Kostenfrage entscheidet sich, wenn für ihn die Kosten der konkreten Leistung transparent werden und er die Möglichkeit hat, sein Kostenrisiko zu minimieren, falls der Schuldner am Ende ausfällt.

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