Verhältnis Schuldnerschutz-Gläubigerschutz noch zeitgemäß?
Ich möchte dieses Forum auch dazu nutzen, um bestimmte Tendenzen im Bereich Forderungsmanagement mit unterschiedlichen Personengruppen zu diskutieren. Hierzu lade ich Handwerker, Justizbeamte, Gerichtsvollzieher und Politiker und alle Interessierte ein.
Folgende Situation haben sicherlich viele in der einen oder anderen Form schon erlebt: Der Handwerker hat seine Leistung mängelfrei erbracht, die Rechnung ordnungsgemäß erstellt, der Kunde zahlt nicht. Nach langem hin und her wird ein Mahnbescheid erlassen. Der Schuldner wird nun aktiv und erhebt gegen den Mahnbescheid Widerspruch mit der Folge, das nunmehr ein Gerichtsverfahren in Gang gesetzt wird. Das produziert beim Gläubiger zusätzlichen Aufwand und Kosten. Der Zeitpunkt eines möglichen Zahlungseingang verschiebt sich auf unbestimmte Zeit weiter in die Zukunft. Endlich ist Gerichtsverhandlung. Der Schuldner erscheint nicht zum Termin, es ergeht ein Versäumnisurteil. Dieses wird den Parteien zugestellt, der Schuldner wird wieder aktiv und erhebt Einspruch. Die Zeit verrinnt und man merkt, wie schnell ein bis zwei Jahre vergehen können, ohne dass etwas wesentliches passiert ist, was dem Gläubiger einen Schritt näher zu seinem berechtigten Handwerkerlohn kommen lässt. Endlich liegt nun der vollstreckbare Titel vor. Es kann der Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Die Zeit verrinnt weiter. Im ersten Anlauf teilt der Gerichtsvollzieher mit, der Schuldner ist unauffindbar. Im zweiten Anlauf findet der Gerichtsvollzieher zwar die Wohnung/ Firmensitz des Schuldners, trifft ihn aber nicht an. Im dritten Anlauf wird der Schuldner zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung geladen, zu der er nicht erscheint. Zwar kann der Gläubiger jetzt einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, was er auch beauftragt, aber der Haftbefehl kann nicht zugestellt/übergeben werden. Am bitteren Ende meldet der Schuldner Insolvenz an mit einer Null-quote und ist de facto schuldenfrei.
Ist das Verhältnis zwischen Schuldnerschutz und Gläubigerschutz also noch zeitgemäß? Was kann und muss sich ändern? Oder muss alles so bleiben, wie es ist?


