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SCHUFA-Selbstauskunft, aber wie?

erstellt von admin zuletzt verändert: 07.01.2009 06:17

SCHUFA-Selbstauskunft, aber wie?

SCHUFA-Selbstauskunft, aber wie?

Eine Selbstauskunft kann der Verbraucher jederzeit bei der Schufa einholen. Anträge sind bei den Geschäftsstellen der SCHUFA erhältlich, aber auch online unter** www.schufa.de. **Bei unrichtigen Angaben besteht ein Anspruch auf sofortige Löschung bzw. Korrektur. Zwar kann niemand zur Unterschrift einer Schufa-Klausel gezwungen werden. Verweigert man diese aber, kann man den beabsichtigten Ratenkauf oder den dringend benötigten Kredit vergessen. Selbst die Eröffnung eines neuen Girokontos ist bei fast allen Kreditinstituten ohne eine Schufa-Erklärung ausgeschlossen.

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Wer kann Auskünfte einholen?

Auskünfte von der Schufa bekommen ausschließlich deren Vertragspartner. Dabei handelt es sich überwiegend um Banken, große Handelsunternehmen oder Mobilfunkanbieter, die ihre Produkte oder Dienstleistungen auf Kredit verkaufen. Aber auch für diese gilt: Informationen erhält nur, wer in jedem Einzelfall ein berechtigtes Interesse an den begehrten Daten darlegt. Zudem sind die Vertragspartner im Gegenzug verpflichtet, ihrerseits Informationen an die Schufa zu übermitteln.

Nicht jeder Schufa-Vertragspartner hat Anspruch auf eine Auskunft gleichen Umfangs. So wird zwischen A- und B-Auskünften unterschieden. Das Möbelversandhaus im obigen Beispiel hat nur zu interessieren, ob sich das Käufer-Ehepaar gerade in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Ob und wie viele Kredite, z.B. für den Kauf einer neuen Wohnung, aufgenommen wurden, geht das Versandhaus nichts an.

Anders verhält es sich dagegen bei einer Kreditvergabe oder Kontoeröffnung mit Überziehungsrahmen. Hier ist es zum Schutz der Bank erforderlich, alle finanziellen Belastungen des künftigen Kunden zu kennen, um das Kreditrisiko richtig einschätzen zu können.

Datenschutz und Löschungsfristen

Die Rechtslage ist anhand des Bundesdatenschutzgesetzes zu beurteilen (§ 28 Abs.1 Nr.2 BDSG). Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten auch an private Unternehmen zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegen. Dieses Erfordernis sieht der Gesetzgeber durch die Interessenlage der Kredit gebenden Wirtschaft gegeben. Den Verbraucherrechten werde durch Löschungsverpflichtungen der Schufa Rechnung getragen. So müssen Anfragen von Vertragspartnern bereits nach zwölf Monaten, Kredite nach drei Jahren, ab dem Jahr der Rückzahlung, gelöscht werden. Gespeicherte Daten über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte sind ebenfalls nach drei Jahren zu eliminieren - immer unter der Voraussetzung, dass berechtigte Forderungen auch beglichen wurden.

Zudem besteht ein Rechtsanspruch auf sofortige vorzeitige Löschung außerhalb der Dreijahresfrist im Falle der falschen oder unberechtigten Datenübermittlung (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Angesichts der Kürze der Darstellung ist es nicht möglich, auf weitere Details der Thematik einzugehen. Eine professionelle Beratung ist somit unumgänglich.

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