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Neues BGH-Urteil : Pfändung der Rüruprente jederzeit möglich

erstellt von Jack Hauswald zuletzt verändert: 15.01.2012 23:12

Die Versicherer behaupten zäh, der vertragliche Verwertungsausschluss verbiete es auch dem Gläubiger, das angesparte Kapital durch Kündigung zu verwerten - daher sei das Kapital der Rüruprente vor Rentenbeginn insolvenzsicher. ...

Neues BGH-Urteil : Pfändung der Rüruprente jederzeit möglich

Wie Versichererlügen millionenfach dem Mittelstand schaden

Neues BGH-Urteil : Pfändung der Rüruprente jederzeit möglich

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Fiala
MBA (Univ.), MM (Univ.)
De - la - Paz - Str. 37

DE 80639 München / Nymphenburg

Schlagworte

Recht Versicherungsschutz Renten Rentenversicherung Versicherung Pfändung

Schuldnern droht Totalverlust des angespartes  Kapitals ihrer Basisrente*


Insolvenzsicherheit der Basis- bzw. Rürup-Rente?
Der Staat erlaubt bei der privaten Altersvorsorge durch Basisrentenverträge pro Person und Veranlagungsjahr bis zu 20.000 € teilweise steuerlich als Sonderausgaben abzusetzen. Voraussetzung dafür ist beispielsweise, dass vertraglich ein Verwertungsausschluss vereinbart ist. Eine Kündigung, Beleihung, Kapitalisierung, Abtretung, Vererbung oder eine Verpfändung sind damit vertraglich ausgeschlossen. Erst im Rentenfall ab 62 oder ausnahmsweise früher bei Berufsunfähigkeit wird aus dem angesparten Kapital ausschließlich eine lebenslange Rente gezahlt.
Die Versicherer behaupten zäh, der vertragliche Verwertungsausschluss verbiete es auch dem Gläubiger, das angesparte Kapital durch Kündigung zu verwerten – daher sei das Kapital der Rüruprente vor Rentenbeginn insolvenzsicher. Erst danach könne die fällige Rüruprente wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dieses Verkaufsargument war den Versicherern so wichtig, dass sie deshalb gegenüber der Wahrheit die Augen verschlossen haben.

Die Erklärung des Insolvenzverwalters, in den Vertrag nicht einzutreten, bedeutet seine Kündigung
Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 01.12.2011, Az. IX ZR 79/11) entschied jedoch, dass der von den Versicherern stets bemühte vertragliche Verwertungsausschluss gerade nicht die Pfändbarkeit ausschließt. Basisrenten-Versicherungen (auch unter dem Namen Rüruprente bekannt) gehören daher von Hause aus nicht zu den pfändungsgeschützten Versicherungsverträgen.

Rüruprentenverträge sind in der Ansparphase nur dann in bestimmten Grenzen pfändungssicher,  wenn sie ausnahmsweise gleichzeitig alle Voraussetzungen der sogenannten pfändungsgeschützten Altersvorsorge nach § 851 c der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllen. Auch dies aber bietet nur einen begrenzten Schutz, oberhalb dessen das angesparte Kapital gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) noch vor Rentenbeginn gepfändet werden kann – und diese Grenzen liegen weit unter den in Rürupverträge steuerbegünstigten Beiträgen.

Gerade die gerne verkauften Rürupverträge mit maximal steuerlich zulässigem Einschluss einer Berufsunfähigkeitsrente sind nicht pfändungsgeschützt, weil die gegenüber der versicherten Altersrente dann weit höheren BU-Renten den Anforderungen an eine begrenzt pfändungsgeschutzte Altersvorsorge nach § 851 c ZPO widersprechen, weil diese keine höhere BU-Rente als die spätere Altersrente erlauben.

Vertraglicher Verwertungsausschluss schützt nicht bei Verwertung durch Gläubiger
Die Versicherer leiten den Pfändungsschutz für Rürupverträge  aus dem vertraglichen Verwertungsverbot her, an das angeblich auch der Gläubiger oder Insolvenzverwalter gebunden sein soll. Diese Überlegung jedoch geht fehl, wie der BGH feststellt. Sonst gäbe es ja bei der ausdrücklich nur begrenzt pfändungsgeschützten Altersvorsorge nach § 851c ZPO schon alleine wegen des Verwertungsausschlusses gar einen völlig unbegrenzten Pfändungsschutz, was der Gesetzgeber nicht wollte und verfassungsrechtlich wegen des Eigentumsschutzes des Gläubigers auch nicht einführen darf.

Keine Sicherheit bei Anrechnung wegen Hartz IV und anderen Sozialleistungen
Tatsächlich dient der Verwertungsausschluss in engen Grenzen der Sicherstellung, dass der Vorsorgesparer sein Kapital wirklich nur als lebenslange Rente bekommt und nicht vorher bereits verbrauchen kann. Doch wenn der Staat Hartz IV oder andere Sozialleistungen, ggf. auch Prozesskostenhilfe zahlen müsste, kann er den vorherigen Verbrauch des Rürupkapitals durch außerordentliche Kündigung verlangen, wie in der Gesetzesbegründung zur pfändungsgeschützten Altersvorsorge ausdrücklich festgestellt. Wie dort ausgeführt, kann ein außerordentliches Kündigungsrecht unter besonderen Umständen wie der Verweigerung von Hartz IV-Leistungen wegen des Rürupkapitals auch bei einem vertraglichen ordentlichen Kündigungsverbot nicht ausgeschlossen werden.

Auch Riester-Verträge müssen nicht in voller Höhe pfändungssicher sein
Bei Riesterverträgen ist hinsichtlich Überzahlungen (nicht steuerlich geförderter Teil) in der Ansparphase gar nichts geschützt. Von Pfändungsschutz kann man natürlich auch bei einem nur begrenzten Pfändungsschutz sprechen, denn der Begriff meint ja nicht die völlige unbegrenzte Pfändungssicherheit. Leider wird der Begriff oft damit verwechselt, bis das böse Erwachen kommt.

Der BGH spricht von öffentlich (steuerlich durch Zulagen) geförderten Renten (also § 851 d ZPO). Das meint aber nach der Begriffsbestimmung des AltersvorsorgezertifizierungsGesetzes(AltZertG) ausschließlich die Riesterrente, auch wenn viele Versicherer gerne noch die Rürup- bzw. Basisrente dazuzählen wollen. Rürup gilt danach nicht als „steuerlich gefördert“, sondern hier sind nur Prämien als Sonderausgabe teilweise abzugsfähig. Die Kirche wird ja auch nicht dadurch "öffentlich gefördert", dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist.

Jeder Gläubiger kann eingezahltes Kapital der Basis-Renten-Verträge pfänden und kündigen
Das BGH-Urteil bestätigt also, indem es die Rürup-Rente unter den pfändungsgeschützten Versicherungsverträgen nicht nennt, und jeglichen Pfändungsschutz durch den Gesetzgeber vor 2007 (und damit bei Einführung von Rürup- bzw. Basis-Rente) überhaupt verneint, dass diese in der Ansparphase zunächst komplett pfändbar ist. Auch der Pfändungsschutz in den jeweiligen Grenzen gilt nur, soweit sie gleichzeitig alle Voraussetzungen des § 851 c ZPO erfüllt. Der Gesetzgeber habe laut BGH an Pfändungsschutz seinerzeit bei Einführung der Rürup-Rente überhaupt gar nicht gedacht. .

Pfändungsschutz allenfalls zur Entlastung der Sozialhilfe und für die eigene Bestattung
Der BGH betont, dass in private Lebensversicherungen vollstreckt werden kann, es sei denn diese unterfallen besonderen Pfändungsschutzvorschriften wie etwa § 850b I Nr.4 ZPO, § 850c II ZPO. Versicherungen nur auf den Todesfall, mit einer Versicherungssumme nicht über 3.579 € (typische Sterbegeld-Versicherungen), sind über § 850b ZPO vor Pfändung geschützt. Bei Versicherungen zur privaten Altersvorsorge ist über § 851c ZPO ein Deckungskapital komplett geschützt, mit dem sich regelmäßig eine Altersrente von maximal lediglich rund 1.000 € monatliche Rente aufbauen lässt.
Maximal das dafür erforderliche Kapital zum Rentenbeginn bleibt pfändungsfrei, für Jüngere in Stufen deutlich weniger.

Alternativen zur privaten Lebensversicherung (Basis- bzw. Rürup-Vertrag)
Die Obergerichte haben immer wieder betont, dass es jedem Bundesbürger, vor allem den Selbstständigen frei steht, zur Altersversorgung in die Deutsche Rentenversicherung (freiwillig) einzubezahlen oder etwa in ein Versorgungswerk, wenn die Satzung einen Pfändungsschutz in der Einzahlungsphase bietet. Dennoch können Insolvenzverwalter und/oder Gläubiger in der Auszahlungsphase darauf ebenfalls zugreifen, soweit das pfändungsfreie Existenzminimum aller Einnahmen (zusammengerechnet) überschritten wird – ggf. greifen auch die nicht viel höheren  Grenzen für Arbeitseinkommen.

Im Übrigen steht es auch Jedermann frei, sich nach Lösungen umzusehen, die im In- und Ausland einen Schutz vor Verlust der Altersversorgung durch Vollstreckung und Insolvenz versprechen. Die typische Basis- bzw. Rürup-Rente gehört jedoch mit Sicherheit nicht zu solchen Lösungen für den Mittelstand, auch wenn Versicherungsvermittler nicht müde werden, die Rechtslage und den BGH zu ignorieren.

www.fiala.de
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
und
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

 

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