Arbeitslos - und dann ?
Arbeitslos - und dann ?
Anspruch auf staatliche Unterstützung**
Job gekündigt, Einkommen eingestellt - wer seine Arbeit verliert, muss sich nicht nur um eine neue Stelle bemühen, sondern auch darum, dass das Konto nicht allzu sehr in den roten Bereich gerät. Bis eine neue Stelle gefunden ist, greift der Staat unter die Arme - nicht mehr so üppig wie einst und verbunden mit viel Papierkram.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht in der Regel direkt nach der Kündigung - aber nur für jene, die sich direkt arbeitslos melden. Wer weiß, dass die Kündigung ins Haus steht, sollte sich schon bis zu drei Monate vorher bei der Arbeitsagentur melden - denn durch die Sammlung der notwendigen Dokumente und das Stellen verschiedener Anträge vergeht einige Zeit, bis das Arbeitslosengeld bewilligt, berechnet und auf dem Weg ist.
Aufgabe des Arbeitslosengeldes ist, den Lebensunterhalt anstelle des ausfallenden Lohnes oder Gehaltes zu sichern - so will es das dritte Sozialgesetzbuch, in dem die Zahlung der so genannten Entgeltersatzleistung geregelt ist. Da das Arbeitslosengeld eine Versicherungsleistung ist, wird es aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert - und kann folglich nur dann ausgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer bereits in den entsprechenden Topf eingezahlt hat.
Höhe des Arbeitslosengelds hängt vom letzten Lohn ab
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, diesen Status gemeldet hat und die so genannte Anwartschaftszeit erfüllt hat. Wer in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit 360 Tage Beträge gezahlt hat oder etwa in der Wehrdienst- oder Erziehungszeit pflichtversichert war, hat die Voraussetzungen erfüllt. Saisonarbeiter sowie Wehr- und Zivildienstleistende sind von Februar 2006 mit allen anderen Arbeitnehmern gleichgestellt. Für sie hatte zuvor eine Sonderregelung gegolten, nach der sie Ansprüche auf Arbeitslosengeld bereits bei einer sechsmonatigen Versicherungszeit erwerben konnten.
Wie viel gezahlt wird, hängt vom letzten Einkommen ab. Dazu wird das durchschnittliche Bruttogehalt der vergangenen zwölf Monate ermittelt. Nach einer "Leistungsentgeltverordnung" wird unter Berücksichtigung der Steuerklasse ein so genanntes "pauschaliertes Nettoarbeitsentgelt" bestimmt. Wer Kinder hat, kann mit rund zwei Dritteln seines letzten Einkommens rechnen, wer kinderlos ist, bekommt rund 60 Prozent. Zudem werden gesetzlich Versicherte während der Arbeitslosigkeit kostenfrei kranken- und pflegeversichert.
Antrag, Meldung, Sperrzeiten - Papier ist geduldig
Ohne Antrag kein Geld - dies ist die einfache und logische Regel. Die entsprechenden Papiere gibt es direkt vor Ort bei der zuständigen Arbeitsagentur oder online unter www.arbeitsagentur.de. Wichtig sind die Arbeitsbescheinigung des bisherigen Arbeitgebers und die eigene Erklärung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Gründe für die Kündigung will die Arbeitsagentur genauer wissen, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat, er durch sein Verhalten Grund zur Kündigung gegeben haben soll, der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat oder gekündigt hat, obwohl er nicht das Recht dazu hatte - wie etwa im Mutterschutz oder bei einer Behinderung. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag endet oder die Kündigung durch einen Abwicklungsvertrag wirksam wird, muss die Erklärung abgegeben werden.
Arbeitsagentur kann Sperrzeit verhängen
Sie kann vor allem von Bedeutung sein, wenn die Agentur eine Sperrzeit bis zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes wegen versicherungswidrigen Verhaltens verhängen will. Darunter fällt die eigene Kündigung, ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag oder die verhaltensbedingte Kündigung. Auch wer sich verspätet arbeitslos meldet, kann mit einer Sperrzeit belegt werden. Sie kann zwischen einer und zwölf Wochen variieren.
Außerdem kann eine Sperrzeit eintreten, wenn Arbeitslose ohne wichtigen Grund eine von der Arbeitsagentur angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten, sich weigern an Trainings, Aus- oder Weiterbildungen teilzunehmen oder diese abbrechen. Im Gegensatz zur Sperrzeit, die die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verkürzt, gibt es noch die so genannte Ruhenszeit. Sie wird an die Bezugsdauern angehängt. Der Anspruch auf Geld ruht etwa dann, wenn der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat. Arbeitslosengeld wird längstens zwölf Monate gezahlt. Arbeitslose, die älter als 55 Jahre sind, haben sechs Monate länger Anspruch.
Wenn nichts mehr geht - Hartz IV
Wer während seiner Arbeitslosigkeit keine neue Beschäftigung findet, wird nach Ablauf der Frist Hartz-IV-Empfänger. Diese Leistung heißt formal "Arbeitslosengeld II" (ALG II) und ist die Grundsicherungsleistung für arbeitsfähige Hilfebedürftige. Mit der Einführung des ALG II wurde die frühere Unterscheidung zwischen arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern und Arbeitslosen aufgegeben.
Zahlreiche Landkreise und Gemeinden kümmern sich inzwischen selbst um ihre Langzeitarbeitslosen und machen damit den örtlichen Arbeitsagenturen Konkurrenz. Die so genannten optierenden Kommunen versuchen, die ALG II-Empfänger zu qualifizieren oder sie wieder an ein geregeltes Arbeitsleben heranzuführen.
Arbeitslosengeld II: 345 Euro im Monat
Als Arbeitslosengeld II wird ein Regelsatz gezahlt, der in den neuen wie in den alten Bundesländern bei 345 Euro monatlich liegt. Daneben werden Wohnungs- und Heizkosten für eine "angemessene" Unterkunft übernommen. Vermögen werden, so sie oberhalb festgesetzter Grenzen liegen, angerechnet. Da die soziale Gesetzgebung im Fluss ist und immer wieder neue Regelungen und Ergänzungen verabschiedet werden, halten sowohl die Arbeitsagentur als auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf ihren Webseiten aktuelle Informationen bereit.
"Fordern und Fördern" - so heißt eine der Lieblingsfloskeln von Politikern. Weiterbildung ist ein weiterer Punkt, bei dem die Behörden finanziell helfen - so am Ende ein Job dabei herauskommt. Neben den Leistungen für den Lebensunterhalt fördert der Staat die berufliche Weiterbildung durch Zuschüsse. Dazu müssen Arbeitslose bei der Arbeitsagentur beraten worden sein und an einer Maßnahme teilnehmen, die von der Agentur anerkannt ist. Der monatliche Unterhalt berechnet sich dabei wie das Arbeitslosengeld, andere Kosten werden zum Teil ersetzt, andere durch Pauschalen abgedeckt.
Hilfe für Selbstständige
Unternehmensgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen, haben seit Sommer 2006 ein neues Förderungsinstrument. Ich-AG und Überbrückungsgeld sind passé, stattdessen gibt es nun einen Gründungszuschuss. Damit soll nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Möglichkeit geschaffen werden, arbeitslose Menschen gezielter beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit zu unterstützen.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt: Selbstständige bekommen neun Monate lang einen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zusätzlich werden in dieser Zeit monatlich 300 Euro überwiesen, mit dem sich Gründerinnen und Gründer freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen absichern sollen.
Der Fiskus hält die Hand auf
Nach einem Dreivierteljahr, so will es die Politik, soll sich das neue Geschäft soweit am Markt bewährt haben, dass der Gewinn sämtliche Lebenshaltungskosten deckt. Die 300 Euro können weitere sechs Monate gezahlt werden, wenn der Gründer eine "intensive Geschäftstätigkeit" nachweist. Wie bei Ich-AG und Überbrückungsgeld muss der Arbeitsagentur ein fundierter Business-Plan vorgelegt werden, der nachweist, dass die Gründungsidee Chancen hat.
Während der Gründungszuschuss steuerfrei ausgezahlt wird, unterliegen andere Leistungen der Arbeitsagentur dem so genannten Progressionsvorbehalt und werden damit indirekt besteuert. Das Finanzamt macht also keinen Unterschied, ob die Einkünfte von einer Firma oder von der Arbeitsagentur überwiesen wurden. Dies allerdings gilt nur für alle, die als Alleinstehende mehr haben als das Existenzminimum von 7664 Euro pro Jahr.
quelle: monster.de



