Ferienarbeit nicht übertreiben – Jugendarbeitsschutzgesetz beachten
Schulferien - viele Schülerinen oder Schüler in Bayern nutzen die freie Zeit und gewinnen in einer selbst ‚organisierten’ Schnupperlehre erste Einblicke ins Berufsleben oder bessern ihr Taschengeld mit einem Ferienjob auf.
Schnupperlehre gibt erste Einblicke ins Berufsleben
Ferienarbeit nicht übertreiben – Jugendarbeitsschutzgesetz beachten
StMAS
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„Endlich wieder Sommer, die Sonne strahlt, das Freibad ruft – und die Schulferien stehen vor der Tür. Doch nicht jede Schülerin oder jeder Schüler in Bayern tummeln sich den ganzen Tag im Freibad.
Schnupperlehre oder Ferienjob beliebt.
Ich freue mich sehr, dass die Bundesregierung nun endlich eine von mir geforderte und längst überfällige Regelung umgesetzt hat: auch Schülerinnen und Schüler aus Hartz IV-Familien dürfen seit 1. Juni 2010 ihr selbst verdientes Geld behalten und können sich damit den einen oder anderen Extrawunsch erfüllen. Ferienarbeit ist aber nicht nur ein finanzieller Gewinn für unsere Jugendlichen. Ich bin mir sicher, dass den Schülerinnen und Schülern die gewonnenen Erfahrungen später auch beruflich zugute kommen. Das Hereinschmecken in die Arbeitswelt schafft in jedem Fall einen Zugewinn an sozialen Kompetenzen und Lebenserfahrung“, so Bayerns Familien- und Arbeitsministerin Christine Haderthauer heute in München und appellierte an die Eltern: „Eltern sollten darauf achten, dass es ihre Lieben hier nicht übertreiben. Wir unterstützen sie dabei und schützen Kinder und Jugendliche mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer oder zu gefährlich sind.“
Familien- und Arbeitsministerin Haderthauer: „Jugendarbeitsschutzgesetz schützt unsere Kinder!“
Schülerinnen und Schüler ab einem Alter von 15 Jahren, die noch Vollzeit schulpflichtig sind, dürfen bis zu vier Wochen lang in den Ferien arbeiten. In diesen vier Wochen können sie auch eine selbst „organisierte“ Schnupperlehre absolvieren. Ferienarbeit ist acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr erlaubt. Am Wochenende darf nur ausnahmsweise gearbeitet werden, beispielsweise in Gaststätten, in Pflegeheimen, bei Sportveranstaltungen oder in der Landwirtschaft. Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahre dürfen ihr erstes Geld nur mit bestimmten Freizeitjobs verdienen und nur mit Einverständnis der Eltern, dafür aber das ganze Jahr über: beispielsweise zwei Stunden täglich Zeitungen und Werbeprospekte austragen, Babysitten, Nachhilfeunterricht geben oder drei Stunden am Tag in der Landwirtschaft bei der Ernte mithelfen. Eine Schnupperlehre in den Ferien ist vor dem 15. Geburtstag nicht erlaubt. Zulässig ist nur das Betriebspraktikum, das die Schulen während der Unterrichtszeit durchführen.
Weitere Informationen bietet die Broschüre „Jugendarbeitsschutzgesetz“ des Arbeits- und Sozialministeriums unter
