Existenzgründung.Betriebsnachfolge. - Selbstständig im Handwerk und Gewerbe.
Der erste Schritt in die Selbständigkeit - Existenzgründung - so wird der Schritt in eine beruflichen Selbstständigkeit bezeichnet. Im wirtschaftlichen Sinne ist es eine Unternehmensgründung. Was Sie wissen sollten, erfahren Sie hier.
Gewöhnlich wird dieser Begriff eher für Gründung größerer Unternehmen, als solche des Mittelstands, benutzt. Die Existenzgründung erfolgt durch Beginn der Geschäftstätigkeit, formaljuristisch durch die Gewerbeanmeldung oder bei freien Berufen durch Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt.
Nach der eigentlichen Gründung können weitere Formalitäten auf die Gründer zukommen, wie etwa die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Eintragung in die Handwerksrolle. Die Mitgliedschaft in der IHK oder Kammer ( Eintragung in die Handwerksrolle ) ist allerdings eine Pflichtmitgliedschaft. Hier ist zwischen Tätigkeiten, die einen Meistertitel erforderlich machen und Tätigkeiten, die diesen nach der Änderung der Handwerksordnung nicht mehr erfordern, zu unterscheiden. Zusätzlich gibt es die handwerksähnlichen Tätigkeiten. Hier sind keine beruflichen Qualifikationen erforderlich. Eine Aufnahme in die Handwerksrolle (kostenpflichtig) lässt sich dennoch in den meisten Fällen nicht umgehen. Für bestimmte Tätigkeiten sind weitere Genehmigungen/ Konzessionen erforderlich, wie z. B. die Gaststättenkonzession zum Eröffnen eines Cafés, die wiederum von den Kontrollen des Veterinär- und Gesundheitsamtes abhängt. In anderen Fällen sind Sachkundenachweise erforderlich (z. B. beim Handel mit Milch, Waffen oder Arzneimitteln).
Die Rechtsform definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft, die in irgendeiner Form am Rechtsverkehr teilnimmt. Sie wird bei Unternehmen oft im Gesellschaftsvertrag festgelegt, der in Ausnahmefällen (z. B. bei der BGB-Gesellschaft) auch mündlich oder konkludent geschlossen werden kann.
Die Rechtsform wirkt sich unter anderem auf Haftungsfragen der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung aus. Sie bestimmt zudem, ob die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (z. B. Aktiengesellschaft) oder ob ihre Gesellschafter als natürliche Personen handeln.
Je nach Rechtsform sehen gesetzliche Normen unterschiedliche Anforderungen bei deren Errichtung, Betrieb oder Liquidation vor. Insbesondere finden sich Regelungen hinsichtlich des Grundkapitals, der Anzahl und Verpflichtungen der Gesellschafter, der Geschäftsführungsbefugnisse oder bestimmter Publizitätspflichten.
Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat (eine Ausnahme stellt die GmbH, LTd. und Co. KG dar), ist die Haftung bei den Kapitalgesellschaften in aller Regel begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter).
Wird eine einzelne natürliche Person als Einzelunternehmen wirtschaftlich tätig, so haftet sie grundsätzlich mit ihrem vollen Vermögen.
Es sind jedoch auch Ein-Personen-Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen (AG, GmbH, Ltd ) möglich, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt. Diese Gesellschaften können entstehen, indem ein Gesellschafter alle Anteile erwirbt oder eine Gesellschaft kann von Beginn an von nur einer Person gegründet werden.







