Neuregelungen der VOB/B 2006
Ab Oktober 2006 gibt es wichtige
Neuregelungen der VOB/B 2006**
Die Neuregelungen gelten ab Oktober 2006. Die VOB/B ist in ihrer rechtlichen Qualifikation als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen, die nur dann wirksamer Vertragsbestandteil wird, wenn dem anderen Vertragspartner in zumutbarer Weise Gelegenheit gegeben wurde, von dem Inhalt und Wortlaut der VOB/B Kenntnis zu nehmen.
Das kann gegenüber Vertragspartnern, die im Baugewerbe tätig sind oder einen Architekten oder Ingenieur als ihren Sachwalter an ihrer Seite haben, bereits durch die bloße Vereinbarung der VOB/B ohne weiteres bejaht werden, da all diesen Personen die VOB/B bekannt ist oder jedenfalls sein muss. Gibt aber z. B. der Bauunternehmer oder Bauhandwerker ein Angebot unmittelbar an einen nicht in der Baubranche tätigen Bauherrn ab, so muss dem Angebot die VOB/B vollständig im Wortlaut beigefügt werden, wenn sie wirksam vereinbart werden soll. Wir bitten Sie, diese Neuregelungen in Ihrem Geschäftsablauf zu berücksichtigen.


